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  • § 3 ErbStG – Voller Versicherungserwerb auch bei eigenen Beitragsleistungen?

    Die Auszahlung einer Lebensversicherung an einen widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt nach R 10 Abs. 2 ErbStR in vollem Umfang der Erbschaftsteuer, auch wenn der Begünstigte die Prämien ganz oder teilweise selbst gezahlt hat. Dieser Verwaltungsauffassung für das widerruflich eingeräumte Bezugsrecht widerspricht das FG München. Der Erwerb unterliegt nach dem Urteil insoweit nicht der Besteuerung, als er auf eigenen Zahlungen des Begünstigten beruht. Daher sind Auszahlungssumme oder Rückkaufswert anhand der vorherigen Einzahlungen in eine steuerpflichtige und -freie Quote aufzuteilen. In der hiergegen vom Finanzamt eingelegten Revision kann sich der BFH zu der strikten Richtlinienanweisung äußern. 

     

    Die Verwaltungsauffassung begründet Ihre Ansicht damit, dass der Versicherungsnehmer jederzeit die Begünstigung aufheben, auf andere Personen übertragen oder den Vertrag kündigen kann. Daher kann die Stellung eines widerruflich Begünstigten nicht als die eines Versicherungsnehmers angesehen werden und somit können Prämienzahlungen und Versicherungsleistungen nicht bereits der Vermögenssphäre des Begünstigten zugeordnet werden. Eine Steuerfreiheit kommt insoweit nicht in Betracht. Das ist nur der Fall, wenn der Begünstigte die Rechte schon vor Zahlung der Versicherungssumme erwirbt, indem er eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung erhält.  

     

    Praxishinweis: Somit reicht die bloße Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung für den Todesfall nicht aus. Das FG München bestreitet das. Bis zu einer endgültigen Klärung empfiehlt es sich auch weiterhin, von vornherein die unwiderrufliche Bezugsberechtigung zu wählen, wenn dies ohnehin das Ziel sein soll. Damit ist die Besteuerung des Erwerbs in voller Höhe ausgeschlossen. 

     

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