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  • § 25a UStG - Differenzbesteuerung auch bei gelegentlichem An- und Verkauf des Pkw

    Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ist nach einem Urteil des FG Münster auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer nur gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Unternehmer eine Lotto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur und veräußerte seinen dem Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw, den er zuvor ohne Umsatzsteuerausweis erworben hatte. Er wandte hierfür die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an.  

     

    Laut Gesetz kann für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur die Differenz zwischen seinem Verkaufs- und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen werden. Das können Wiederverkäufer nutzen, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln. Nach Ansicht des FG ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nach konformer Auslegung der EU-Richtlinie auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt. Allerdings muss der Handel damit gerade nicht die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstellen. Es genügt, wenn der Unternehmer im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt. Der Handel mit Gebrauchtwagen muss also nicht den Hauptgegenstand der Tätigkeit ausmachen.  

     

    Zwar lehnt der BFH die Differenzbesteuerung bei einem Steuerberater ab, der einen Pkw verkauft hatte. Freiberufler treten aber überhaupt nicht als Händler auf. Anders sieht es hingegen bei einem Unternehmer aus, der in der Hauptsache mit neuen Sachen wie Zigaretten, Süßwaren und Zeitschriften handelt und ab und zu gebrauchte Gegenstände veräußert.  

     

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