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  • § 25 GrStG - Tarif darf deutlich erhöht werden

    Selbst wenn Berlin den Hebesatz um 15 auf 810 % deutlich erhöht, ist das verfassungsgemäß, weil die Grundsteuer dann immer noch keine unzulässige erdrosselnde Wirkung hat. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist eine Kommune nicht an die Hebesätze anderer Städte etwa in der Nachbarschaft gebunden. Die Gemeinden haben einen weiten Entschließungsspielraum, auf welche Weise sie ihre kommunalen Aufgaben finanzieren. Dabei dürfen sie die Hebesätze für die Grund- oder die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe autonom festsetzen, soweit dies Bürger nicht übermäßig belastet und die Steuer keine erdrosselnde Wirkung hat. Eine erdrosselnde Wirkung ist jedoch erst dann gegeben, wenn sie die Gesamtheit der Hausbesitzer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann. Ein Satz von 810 % hat keine entsprechende Wirkung, weil die sich hieraus ergebende Grundsteuer unter normalen Umständen aufgebracht werden kann.  

     

    Die Grundsteuer erfasst Immobilien ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse, Beziehungen oder Leistungsfähigkeit der Eigentümer. Auch die individuelle Nutzung des Grundstücks spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle. Die Grundsteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Substanzbesteuerung, weil die Immobilie ertragsfähig ist. Bei Eigennutzung besteht der Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich im ersparten Aufwand für die alternative Mietzahlung.  

     

    Praxishinweis: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung können nach § 351 Abs. 2 AO nicht im Verfahren gegen den Grundsteuer- als Folgebescheid geltend gemacht werden. Hierzu ist der Rechtsbehelf gegen die Grundlagen- und damit den Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid nötig. Auch wenn es sich um Wertveränderungen handelt, muss gegen den Einheitswertbescheid vorgegangen werden.  

     

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