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  • § 24b EStG - Entlastung für Ehepaare soll vom BVerfG geklärt werden

    Der BFH hält es für verfassungsmäßig, dass verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG erhalten. Zwar verbietet Art. 6 GG, die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Eine solche Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn Ehepaare mit Kindern von Steuerentlastungen ausgeschlossen sind. Daher war der ehemalige Haushaltsfreibetrag nicht mehr zulässig, weil der nur zusammenlebenden unverheirateten Eltern gewährt wurde. § 24b EStG hingegen gewährt den Entlastungsbetrag nur Alleinstehenden. Er wird also verheirateten Eltern nicht wegen ihrer Ehe versagt. Auch zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten ihn nicht.  

     

    Allerdings hat der BFH verfassungsrechtliche Zweifel, weil § 24b EStG generell Personen ausschließt, welche die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Denn auch hier können sich Situationen ergeben, in der das Kind nur von einem Ehegatten wie ein Alleinstehender betreut und erzogen werden kann. Dies gilt, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht durchgehend bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Hier erfüllen die Eltern die Voraussetzungen des § 26 EStG, sind aber tatsächlich alleinstehend. Dieser Aspekt musste im Urteilsfall jedoch nicht entschieden werden.  

     

    Praxishinweis: Die Verwaltung wird die insoweit vorläufig ergangenen Bescheide noch nicht für endgültig erklären, da gegen die BFH-Entscheidung das BVerfG angerufen wurde. Wegen der vom BFH vorgebrachten Bedenken sollten jedoch verheiratete Eltern mit Kindern insbesondere die oben genannten Sonderfälle weiter offenhalten und etwa mittels Einspruch den Vorbehaltsvermerk nachholen lassen. Neben Trennung und Heirat kommt das in Betracht,  

     

    • wenn ein Partner längere Zeit z.B. im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen muss, die miteinander verheirateten Eltern aber nach § 26 EStG nicht dauernd getrennt leben,

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