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  • § 24 EStG - Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

    Nach § 24 Nr. 1a EStG sind Entschädigungen begünstigt, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen. Die Vorschrift setzt einen Einnahmenersatz voraus. Nur dann unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz. Diese Voraussetzung ist aber nach Auffassung des BFH nicht erfüllt, wenn die Abfindung Ausgaben ausgleichen soll. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die erhaltene Vorsteuer aus den Baukosten als Einnahme versteuert. Nachdem der langfristige Mietvertrag vor Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums vorzeitig aufgehoben wurde, erhielt er vom Mieter dafür eine einmalige Zahlung, die die aus der Auflösung des Mietverhältnisses sich ergebenden finanziellen Nachteile - wie etwa die Umsatzsteuerrückzahlung und die Risiken der Anschlussvermietung - ausgleichen sollte. Diese Entschädigung ist auch insoweit nicht steuerbegünstigt, als sie die nach § 15a UStG ans FA zurückzuzahlende Vorsteuer betrifft. Es handelt sich um eine laufende Einnahme.  

     

    Der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 EStG setzt vom Wort- und Sinnverständnis voraus, dass Einnahmen gar nicht erst angefallen sind. Sie sind entweder ausgefallen oder ein Ausfall entgehender Einnahmen wird erwartet. Der Steuerpflichtige darf also die entsprechenden Einnahmen nicht bekommen haben. Die zunächst zugeflossene und später wieder zurückgezahlte Einnahme wird hierdurch ebenso wenig erfasst wie Ausgaben oder negative Einnahmen. Die Abfindung für eine Umsatzsteuer-rückzahlung ist kein Ersatz für entgangene Einnahmen, die der Steuerpflichtige ohne die Vertragsaufhebung erzielt hätte. Vielmehr sind ihm die Vorsteuererstattungen längst als Einnahmen zugeflossen und es liegt ein Ausgleich zurückzuzahlender Einnahmen vor, der sich beim Vermieter als Werbungskosten auswirkt. Zudem schafft die Kündigung eine neue Rechtsgrundlage, die eine Verknüpfung zu Mieteinnahmen unterbrochen hat.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 18.10.11, IX R 58/10  

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