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  • § 22 EStG - Schadensersatzrenten sind in der Regel nicht steuerbar

    Die Verwaltung wendet in allen offenen Fällen die BFH-Rechtsprechung an, wonach Schadensersatzrenten nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn mit diesen ein Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird. Bisher wurde die Unterhaltsrente mit ihrem vollen Betrag nach § 22 Nr. 1 EStG besteuert. Sie gleicht nach Ansicht des BFH aber nur einen nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch aus, ist also kein Ersatz für entgehende Einnahmen und erhöht damit auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers (s. AStW 09, 262).  

     

    Auch Zahlungen zum Ausgleich persönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind. Sowohl durch die Mehrbedarfs- als auch durch die Schmerzensgeldrente soll der Geschädigte nämlich in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Daher erhöhen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht.  

     

    Die Rente enthält auch keinen steuerpflichtigen Zinsanteil. Der Schmerzensgeldanspruch wird zwar regelmäßig kapitalisiert, sofern er aber ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht wird, soll diese dauernde Nachteile ausgleichen und an die zukünftige Entwicklung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles angepasst werden. Daher kann jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen werden.  

     

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