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  • §§ 22, 23 EStG – Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften

    Die OFD Münster hat mit Schreiben vom 3.5.2005 den aktuellen Sachstand zur Verlustverrechnung bei den Einkünften aus §§ 22und 23 EStG aufgelistet. 

     

    Verluste nach § 22 EStG waren bis 1998 nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Jahr ausgleichsfähig. Seit 1999 können sie vor- und zurückgetragen werden. Laut BFH vom 1.6.2004 ist ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften jedoch bis einschließlich 1998 in allen offenen Fällen möglich. Dies gilt allerdings nicht für einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in den Jahren 1997 und 1998, da hier eine Steuererhebung laut BVerfG nicht mehr erfolgen darf und diese Auffassung auch für negative Einkünfte gilt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, Einsprüche ruhen daher. Aussetzung der Vollziehung gewährt die Finanzverwaltung nicht. 

     

    Ob Spekulationsverluste ab 1999 mit anderen Einkünften verrechnet oder vor- oder rückgetragen werden dürfen, muss der BFH in zwei Revisionsverfahren klären. Einsprüche ruhen, Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt. 

     

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