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  • § 21 EStG - Der Jahreswechsel für Eigentümer von Immobilien

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Bei den Mieteinkünften steht eher die Einkunftsverlagerung im Vordergrund, also etwa die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Werbungskosten sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.  

     

    Durch den Anwendungserlass zu Steuerstundungsmodellen herrscht nun Klarheit, welche schädlichen Nebenleistungen beim Erwerb vom Bauträger die Anwendung des § 15b EStG auslösen. Dies lässt sich leicht vermeiden. Schädlich ist nämlich noch nicht, wenn Verkaufsprospekte solche Angebote enthalten, sofern sie nicht in Anspruch genommen werden. Generell nicht betroffen ist der Sonderausgabenabzug bei eigengenutzten Denkmal- und Sanierungsobjekten.  

     

    Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung soll ertragsteuerlich auf Betriebsvermögen beschränkt werden und somit bei Immobilienübertragungen entfallen. Der Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten ist dann nicht mehr möglich, wenn der Vertrag erst 2008 abgeschlossen wird. Dafür müssen die Empfänger auch keine sonstigen Einnahmen mehr versteuern. Ein Abschluss noch im laufenden Jahr rettet nicht nur Sonderausgaben, sondern auch die moderate Bewertung bei der Erbschaftsbesteuerung.  

     

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