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  • § 21 EStG - Der Jahreswechsel für Eigentümer von Immobilien

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Daher ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Erhaltungsaufwendungen sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.  

     

    Sofern es in 2009 zu reduzierten Mieteinnahmen von mehr als 50 % gekommen ist, ist ein Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März 2010 ratsam. Hierzu sollten die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden.  

     

    Bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, liegt die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, sollten die Kredite vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.  

     

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