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  • § 20 EStG – vGA bei Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides

    Werden Lohnzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter im Nachhinein als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, droht eine zusätzliche Belastung, wenn zwar der Körperschaft-, nicht aber der Einkommensteuerbescheid geändert werden kann. Daher erscheint es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9.12.2004 als ein Gebot fairen Verfahrens, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch den jeweiligen Einkommensteuer-Bescheid insoweit nicht bestandskräftig werden zu lassen. 

     

    Der zu Grunde liegende Fall betrifft ein Problem, dass durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren aufgekommen ist. Werden Gehaltszahlungen der GmbH im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, führt das bei der GmbH zur Gewinnerhöhung. Der Gesellschafter muss im Gegenzug die von Lohn in Ausschüttung umqualifizierten Einkünfte nur noch zur Hälfte versteuern (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 40 EStG). In der Praxis stehen aber nur die Bescheide der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 

     

    Es handelt sich zwar grundsätzlich um eine neue Tatsache nach § 173 AO. Der Gesellschafter muss aber nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und ihm die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist. Dies wird das Finanzamt genau prüfen, wie sich zumindest aus einer Verfügung der OFD Magdeburg vom 10.9.2004 entnehmen lässt. 

     

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