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  • § 20 EStG - Verwaltung wendet Rechtsprechung zu Finanzinnovationen bedingt an

    Der BFH hatte sich jüngst in einer Reihe von Urteilen mit Finanzinnovationen beschäftigt und hierbei die bisherige Auffassung zu Garantiezertifikaten, Währungsverlusten und Zahlungseinstellung des Schuldners bestätigt (s. AStW 07, 238, 422). Abweichend war hingegen der Tenor zum generellen Wahlrecht des Anlegers zwischen Emissions- und Marktrendite und zur Einordnung von Wertpapieren, bei denen sich Zinsertrag und Kursveränderungen leicht trennen lassen. Das trifft insbesondere auf Floater und Rating-Anleihen zu, die nicht mehr als Finanzinnovationen gelten. Das BMF wendet die Urteile grundsätzlich an, jedoch mit einigen praxisrelevanten Ausnahmeregelungen. Im Einzelnen gilt ab sofort Folgendes:  

     

    • Die Einstufung als Finanzinnovation gilt nicht bei Wertpapieren, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist. Das betrifft Kursgewinne aus der Veräußerung von variabel verzinsten Wertpapieren, deren Kuponhöhe wie bei Floatern von einem Referenzzins oder als Rating-Anleihe von der Bonität des Schuldners abhängt. Der Verkauf ist außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig. Da es am Markt zahlreiche Varianten von Floatern und Rating-Anleihen gibt, bei denen eine solche Trennung nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist, werden diese in Ausnahmefällen weiterhin als Finanzinnovationen eingestuft.

     

    • Dieser Grundsatz trifft auch auf Hybridanleihen zu. Diese nachrangigen Bonds waren zwar nicht Gegenstand der Urteile, sollten aber mit der gleichen Begründung ebenfalls nicht mehr als Finanzinnovationen gelten.

     

    • Weisen Wertpapiere grundsätzlich eine Emissionsrendite aus, haben Anleger abweichend vom BFH-Urteil bei der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin das Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite. Dem folgt das Finanzamt, sofern es durch den Kursansatz im Einzelfall nicht zu erheblichen steuerlichen Verlusten kommt. Dann kann der Sparer aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen und Verluste werden versagt.

     

    • Banken berücksichtigen die Änderungen durch die neue BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht, sodass der Zinsabschlag weiterhin von den Kursgewinnen berechnet wird und auch Floater und Rating-Bonds betroffen sind. Nur wenn die Emissionsbedingungen der variabel verzinsten Anleihen exakt den Konditionen in den BFH-Urteilen entsprechen, werden die Wertpapiere von den Emittenten nicht mehr als Finanzinnovation geschlüsselt. Das bedeutet, dass die Korrektur stets über die Veranlagung erfolgen muss. Gewinne mit variabel verzinsten Anleihen außerhalb der Spekulationsfrist werden nicht mehr als Kapitaleinnahme angesetzt. Dabei ist zu beachten, dass diese weiterhin auf der Jahresbescheinigung auftauchen. Daher sollte zu jedem Geschäft der einzelne Abrechnungsbeleg aufbewahrt werden.

     

    • Bei Garantiezertifikaten und Finanzinnovationen wie etwa Zerobonds in Fremdwährung ändert sich nichts. Hier ist erwägenswert, Verkäufe oder Fälligkeitstermine erst nach 2008 zu terminieren. Dann werden Gewinne unter der Abgeltungsteuer moderater erfasst und Transaktionskosten erstmals berücksichtigt. Durch die Umrechnung von Anschaffungs- und Veräußerungspreis in Euro wirken sich zudem Fremdwährungsverluste mindernd aus. Da Finanzinnovationen ohne Übergangsregel ins neue System übergehen, gelingt dies bereits mit derzeit erworbenen Wertpapieren.

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