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  • § 20 EStG - Nachträgliche Erfassung der Stückzinsen aus 2009 und 2010

    Über das Jahressteuergesetz 2010 kam es in § 52a Abs. 10 S. 7 EStG zu einer Klarstellung der Verwaltungsauffassung, dass die erhaltenen Stückzinsen auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz fällt. Anders als bis 2008 handelt es sich nicht um laufende Kapitaleinnahmen, sondern insoweit um Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG. Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt vorgenommen hatten, sind die Erträge in der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung gemäß § 32d Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.  

     

    Das BMF hat hierzu eine gesonderte Steuerbescheinigung veröffentlicht, die betroffenen Anlegern die Angaben der Stückzinsen erleichtern soll. Dieses amtlich vorgeschriebene Muster haben die Kreditinstitute getrennt für die beiden Jahre unabhängig davon zu erteilen, ob ihre Kunden dies beantragen oder nicht. Spätestens bis zum 30.4.2011 hat die Versendung der Steuerbescheinigungen zu erfolgen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn der Bank eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vorliegt. In diesem Fall sind die Stückzinsen mangels einer Verpflichtung zur Erklärungsabgabe auch nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.  

     

    Praxishinweis: Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Altanleihe mit Bestandsschutz selbst unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, sondern nur die gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen. Deren Einbezug in den Veräußerungserlös hat den Vorteil, dass mit den Kaitaleinnahmen auch die noch vorgetragenen Spekulationsverluste des § 23 EStG bis Ende 2013 verrechnet werden können. Sofern 2009 oder 2010 ein solcher Verlust vorliegt, sollte die vorrangige Minderung dieses Minuspostens angestrebt werden.  

     

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