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  • § 2 UStG - Unterschied zwischen öffentlicher Hand und privatem Unternehmen

    Bislang wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig werden, nicht jedoch bei einer Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand. Dieses Besteuerungsprivileg hat der BFH jetzt insoweit eingeschränkt, als dem Begriff der Vermögensverwaltung bei der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, in welcher Art juristische Personen tätig werden. Erfolgt dies auf privatrechtlicher Grundlage, unterliegt dies der Umsatzsteuer.  

     

    Im Urteilsfall gestattete eine Universität einem Unternehmer, auf dem Unigelände Automaten aufzustellen und ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel für Nebentätigkeiten zu verwenden. Die Vergütungen des Automatenaufstellers unterliegen der Umsatzsteuer, weil die Uni als juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage nachhaltig tätig wird. Bei der Überlassung von Personal und Sachmitteln liegt hingegen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der Universität zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt.  

     

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers differenziert der BFH nicht zwischen der öffentlichen Hand und anderen Personen. Daher wird für alle Unternehmer nach denselben Grundsätzen geprüft, ob sie wirtschaftlich nachhaltig und gegen Entgelt tätig werden. Das kann dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als Vermögensverwaltung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind. Da die Vermietung unbeweglichen Vermögens durch eine Privatperson steuerpflichtig ist, kann für die öffentliche Hand nichts anderes gelten.  

     

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