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  • § 2 UStG - Keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

    Schwesterunternehmen können umsatzsteuerlich keine Organschaft bilden, weil sie nicht über mehrere gemeinsame Gesellschafter finanziell eingegliedert sind. Das hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, weil eine Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften fehlt. Das kann in der Praxis dazu führen, dass, sofern eine Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sich die Schwestern mangels Innenumsätzen nun Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen.  

     

    Voraussetzung für eine finanzielle Eingliederung ist, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Diese benötigte Eingliederung einer Kapital- in eine Personengesellschaft liegt aber nicht vor, wenn sie weder Gesellschafter der GmbH noch über eigene Töchter mittelbar daran beteiligt ist, sondern die Beteiligten der Personengesellschaft über die Anteilsmehrheit in der GmbH verfügen.  

     

    Aufgrund der Verlagerung der Steuerschuld auf den Organträger und den daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen kommt den Voraussetzungen für die Organschaft besondere Bedeutung zu, zumal sie nicht von einem Antrag abhängt. Bei einer Beteiligung an Schwesterunternehmen fällt die Bestimmung schwer, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungsbesitz zusammengerechnet werden kann, um eine finanzielle Eingliederung zu begründen. Nicht ausreichend sind die bloße Anteilsmehrheit mehrerer Gesellschafter an zwei Schwestern oder familiäre Beziehungen zwischen Gesellschaftern. Denn für eine Organschaft ist es unerheblich, für welche Zeiträume Gesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgen und wann dies aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht der Fall ist.  

     

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