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  • § 2 UStG – Finanzholding als Unternehmer

    Das Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen führt nicht zur Unternehmereigenschaft und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt erst bei administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen über schuldrechtliche Verträge vor. Dazu zählt nicht die Darlehensgewährung. Dies ist nach dem Urteil des FG Hessen zwar eine sonstige Leistung, aber nicht im wirtschaftlichen Sinne. 

     

    Eine Holding erzielt über Gewinnausschüttungen lediglich Beteiligungserträge, was nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie keine Leistung gegen Entgelt darstellt. Hierzu reichen auch keine kostenlosen Eingriffe in die operative Tätigkeit der Tochtergesellschaften. Die Holding muss für ihre Lieferungen oder sonstige Leistungen ein gesondertes Entgelt erhalten. Den Vorsteuerabzug kann sie jedoch retten, wenn die Holding neben den unentgeltlichen Serviceleistungen in Zukunft beabsichtigt, gegenüber ihren Tochtergesellschaften steuerpflichtige Ausgangsleistungen zu erbringen. Hierzu muss der Unternehmer belegen, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten selbstständig ausüben will. Dann ist die Vorsteuer ab der ersten Investitionsausgabe für diese Zwecke abzugsfähig. 

     

    Praxishinweis: Den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellte Kredite reichen für eine umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit nicht aus. Der EuGH sieht zwar in der verzinslichen Darlehensgewährung durch eine Holding an ihre Töchter bei gleichzeitiger Geldanlage eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Holding wird aber nur insoweit Unternehmer und führt nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfreie Leistungen aus. Um dies zu vermeiden, muss die Holding rechtzeitig auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG verzichten und nicht erst, wenn das Finanzamt während einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug verneint. 

     

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