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  • § 19 EStG - Übernahme der Kammerbeiträge durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

    Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer eine entsprechende Berufsqualifikation haben, führt die Übernahme der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn der Arbeitgeber handelt nach Auffassung des BFH nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu sein, unabhängig von der Tätigkeit als Selbstständiger oder Angestellter. Die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber liegt somit in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den angestellten Geschäftsführer.  

     

    Zwar können nur Personen Geschäftsführer sein, die eine Qualifikation als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haben. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein betriebliches Interesse an der Kammermitgliedschaft über dem persönlichen Interesse des Angestellten liegt. Dabei überlagert auch die Organstellung des Geschäftsführers nicht seine Arbeitnehmerfunktion.  

     

    Praxishinweise: 

    • Erst jüngst hatte der BFH entschieden, dass auch die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führen. Die Absicherung gegen erweiterte Haftungsrisiken liegt im Interesse jedes einzelnen Sozius (s. AStW 07, 770). Ähnliches gilt für die kostenlose Überlassung von qualitativ und preislich hochwertiger Kleidung. Hier tritt das betriebliche Interesse am Tragen zu Repräsentations- und Werbungszwecken eindeutig hinter den Entlohnungscharakter zurück.

     

    • Anders sieht es bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Wirtschaftsclub aus. Diese stellen nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen keinen Arbeitslohn dar, wenn sich die Übernahme der Kosten bei objektiver Würdigung aller Umstände vorrangig als notwendige Begleiterscheinung betrieblicher Ziele erweist. Im zugrunde liegenden Fall konnte die GmbH als juristische Person selbst nicht Mitglied des Wirtschaftsclubs sein.

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