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  • § 19 EStG – Steuerpflicht bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherungen

    Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Verkehrsunfall und erhält er deshalb Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. Anders als bei Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fehlt diesen Leistungen der Entlohnungscharakter für die geleistete Arbeit.  

     

    Zum Arbeitslohn gehören nach § 2 LStDV nur die Wertzugänge, die Entlohnungscharakter für geleistete oder noch zu leistende Arbeit haben. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht hierzu ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Versicherungsbeiträge beim Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen. Der von der Gruppenunfallversicherung geleistete Schadenersatz stellt einen materiellen Ausgleich für einen Personenschaden dar und erfüllt nicht den Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu erstatten. Diese werden über Entgeltfortzahlung oder Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.  

     

    Praxishinweis: Zwar liegt nach Auffassung des BFH Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsleistung Werbungskosten gegenüberstehen. Das betrifft etwa die Zerstörung eines Pkw auf beruflicher Fahrt. Bei einem Körperschaden ist eine solche Berechnung aber nicht möglich. Es sind mehrere Revisionen beim BFH anhängig, in denen es um die Frage geht, ob Leistungen aus Gruppenunfallversicherungen steuerfrei gezahlt werden können, wenn die Beiträge des Arbeitgebers zuvor nicht lohnversteuert wurden. Arbeitnehmer sollten ihre Fälle offenhalten und Arbeitgeber weiterhin nach der Verwaltungsauffassung vorgehen:  

     

    • Es liegt Arbeitslohn vor, wenn die Beiträge des Arbeitgebers nicht lohnversteuert werden und die Leistung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls gezahlt wird.

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