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  • § 19 EStG - Steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern und Geschenken

    Bittet der Arbeitgeber die Belegschaft zur Weihnachtsfeier, sind drei Kriterien maßgebend, um steuerpflichtigen Lohn zu vermeiden:  

     

    1. Es muss sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln und die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offen stehen. Schädlich ist eine Begrenzung auf Gehaltsgruppen oder nach Leistungsmerkmalen.

     

    2. Nur zwei Veranstaltungen pro Jahr sind üblich. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Ist die Weihnachtsfeier das dritte Fest, liegt Arbeitslohn vor, auch wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.

     

    3. Die Gesamtkosten der Veranstaltung darf brutto 110 EUR je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Diese Freigrenze darf auch bei der Teilnahme des Ehegatten nicht überschritten werden. Zum Aufwand gehören neben den Speisen auch Raum- und Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Darbietungen und Geschenke an die Mitarbeiter.

     

    Anzuraten ist bei der Feier immer eine zeitnahe Dokumentation aller angefallenen Kosten und der Teilnehmerzahl. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Um einzelne Gehalts-abrechnungen nicht individuell ändern zu müssen und die Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal abführen.  

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