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  • § 19 EStG - Rückzahlung von Arbeitslohn zählt erst im Jahr des Abflusses

    Der BFH hat erneut entschieden, dass später zurückbezahlter Arbeitslohn erst im Abflussjahr mindernd zu berücksichtigen ist (s. AStW 06, 622), selbst wenn sich die Erstattung später mangels Einkommens steuerlich nicht mehr auswirkt. Nachdem diese Sichtweise bereits bei irrtümlichen Zahlungen oder Zahlungen ohne Rechtsgrund galt, gilt sie nunmehr auch bei überhöhten Löhnen. Insbesondere liegt kein rückwirkendes Ereignis vor, das gemäß § 175 AO zu einer Änderung des Bescheides führt.  

     

    Maßgebend ist alleine das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Dabei muss das Finanzamt die Einkommensteuer auch nicht nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen. Die Erhebung ist nur dann sachlich unbillig, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist. Es ist aber eine typische Folge der abschnittsbezogenen Steuerermittlung, dass es zu unterschiedlichen Belastungen in verschiedenen Abschnitten kommen kann. Es ist daher gesetzeskonform, dass ein Arbeitnehmer zugeflossenen Lohn ohne Berücksichtigung der im Folgejahr geleisteten Rückzahlung versteuern muss.  

     

    Keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsleistung erbracht hat. Denn zur Lohnbesteuerung kommt es auch dann, wenn er die Einnahmen aus diesem Grund später zurückzahlen muss. Denn das Behaltendürfen ist kein Merkmal einer Einnahme. Fehlerhafte Auszahlungen können Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter steuerlich daher nur egalisieren, wenn sie die Rückzahlung noch im gleichen Jahr erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Fehler nicht rückwirkend, sondern erst in der Lohnabrechnung des späteren Monats berücksichtigt werden können.  

     

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