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  • § 18g UStG - Antrag auf Vorsteuervergütung

    Die Frist für den Antrag auf die Vergütung von ausländischer Umsatzsteuer endet zum 30.9.2010. Bis dahin müssen Unternehmen ihren Antrag auf Erstattung ihrer 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer stellen. Dies erfolgt - anders als in den Vorjahren - innerhalb der EU nicht über die jeweils zuständige Finanzbehörde jenseits der Grenze, sondern erstmals über ein neues Online-Portal beim BZSt. Für die Erstellung und Versendung des Vergütungsantrags ist eine Registrierung im Internet-Portal von ELSTER-Online notwendig. Nach Art. 10 der Richtlinie zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ist nur bei Beträgen ab 1.000 EUR - bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR - eine eingescannte Rechnungskopie nötig. Viele Mitgliedstaaten haben dies eins zu eins umgesetzt. Im Einzelfall lohnt sich jedoch ein Blick in die Präferenzenliste der EU-Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten des BZSt heruntergeladen werden kann.  

     

    Das BZSt leitet den Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen an den Vergütungsmitgliedstaat weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller Unternehmer und die USt-ID oder Registrierungsnummer gültig ist. Der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuer wird dem Antragsteller auf elektronischem Weg regelmäßig durch eine Übermittlung per E-Mail mitgeteilt. Bei überlanger Bearbeitungsdauer von grundsätzlich vier Monaten und bei Rückfragen der Finanzbehörde bis zu acht Monaten wird der Vergütungsbetrag verzinst. Die Zinshöhe richtet sich nach geltenden nationalen Verzinsungsbestimmungen.  

     

    Die Regeln für Erstattungsanträge zwischen Drittländern bleiben hingegen unverändert. Das gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Insoweit kann der Vergütungsantrag für 2009 jetzt nicht mehr gestellt werden.  

     

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