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  • § 18 UStG - Fristaufschub für Quartalszahler

    Über den Antrag auf Dauerfristverlängerung ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils einen Monat später einzureichen. Das lohnt sich insbesondere bei Abgabe im Quartal, weil in diesem Fall keine 1/11-Sonderzahlung anfällt und dadurch eine zinslose Stundung erreicht wird. Die Abgabe pro Vierteljahr ist zulässig, sofern keine Unternehmensgründung vorliegt und die Zahllast 2010 entweder zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Der erstmalige Antrag ist bis zum 10.4.2011 zu stellen, über den geänderten § 18 Abs. 3 UStG erstmals verpflichtend durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.  

     

    In Fällen einer unbilligen Härte kann die Dauerfristverlängerung nach Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE weiterhin auf Papier abgegeben werden, nach den Bedingungen wie bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen Aufwand möglich wäre oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.  

     

    Die einmal genehmigte Fristverlängerung gilt gemäß Abschnitt 18.4 Abs. 3 UStAE auch für die Folgezeit, der Antrag muss daher nicht jährlich neu gestellt werden. Quartalszahler müssen sich also in der Praxis nicht jedes Jahr erneut um die Fristverlängerung kümmern, da sie die Sondervorauszahlung nicht ermitteln müssen.  

     

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