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  • § 18 UStG - Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung für 2008 ist zu stellen

    Unternehmen müssen die Erstattung ihrer 2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2009 bei der jeweiligen Behörde beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und Rechnungen und Einfuhrbelege im Original vorzulegen. Der Erstattungsbehörde muss die Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes nachgewiesen werden. Das Antragsformular für EU-Staaten steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Verfügung. Die Behörde hat auch die Adressliste der zuständigen Behörden im Ausland aktualisiert.  

     

    Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. In den einzelnen Staaten gibt es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen. Im Inland sind dies 200 EUR im Quartal und 25 EUR im Kalenderjahr, für Unternehmer aus Drittländern 500 EUR im Quartal sowie 250 EUR im Jahr. Das Vergütungsverfahren kommt insbesondere bei Auslandsreisen oder Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet. Weitere Hinweise ergeben sich aus den A 240 ff. UStR.  

     

    Praxishinweis: Ab 2010 wird das bisherige Papierverfahren auf ein EDV-Verfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind dann nicht mehr in andere Mitgliedstaaten, sondern an ein elektronisches Portal beim BZSt zu senden. Dabei werden die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt und die Antragsfrist wurde um drei Monate verlängert. Der Antrag kann dann bis Ende September gestellt werden. Außerdem entfällt die Vorlage von Originalrechnungen. Lediglich bei Beträgen ab 1.000 EUR ist eine elektronische Rechnungskopie notwendig. Bei überlanger Bearbeitungsdauer wird der Vergütungsbetrag verzinst.  

     

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