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  • § 18 EStG - Mangelnde Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerberater

    Die Tätigkeit eines Steuerberaters wird üblicherweise nicht vornehmlich zum Zweck der Befriedigung persönlicher Neigungen betrieben. Erzielt allerdings eine Steuerberaterin dauerhaft Verluste und kompensiert dadurch die erheblichen Einkünfte ihres Ehegatten, spricht dies nach einem Urteil des FG Köln gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, sodass die Beschäftigung zur Liebhaberei und nicht zu negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit führt.  

     

    Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies auch bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Architekten zu prüfen. Bei ihnen kann Liebhaberei vorliegen, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden und hierdurch Verluste anfallen, die mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden können. Zwar wird ein Steuerberater in der Regel vornehmlich zum Broterwerb und nicht aus privaten Motiven tätig. Gegen diesen Grundsatz kann jedoch entscheidend der Umstand sprechen, dass Verluste dazu genutzt wurden, die Steuerlast insgesamt zu mindern, entweder durch Minderung anderer eigener Einkünfte oder die des Ehepartners.  

     

    Neben dauerhaften Verlusten spricht zudem für Liebhaberei, dass eine defizitäre Kanzlei langfristig gesehen nicht dazu geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Das gilt zum Beispiel, wenn jahrelang den der Höhe nach nicht nennenswerten Umsatzerlösen stets erheblich höhere Ausgaben gegenüberstehen. Im Urteilsfall hatte eine Steuerberaterin ihre Tätigkeit im Alter von 45 Jahren aufgenommen und in den folgenden acht Jahren einen Gesamtverlust von 82.000 EUR erwirtschaftet. Nach Ansicht des FG ist nicht davon auszugehen, dass es ihr künftig gelingen wird, insgesamt zu einem positiven Ergebnis zu kommen.  

     

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