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  • § 173 AO – Grobes Verschulden als Argument gegen eine Bescheidberichtigung

    Eine Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen kommt bei grobem Verschulden nicht in Betracht. Zwei FG-Urteile haben sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt. 

     

    Verschulden des Steuerberaters

     

    Nachgereichte Belege können nicht berücksichtigt werden, wenn die Absetzungsmöglichkeit in der Anleitung zur Steuererklärung aufgeführt ist. Dies gilt beim steuerlich beratenen Bürger nach dem FG München auch dann, wenn ihm das Finanzamt die Anleitung nicht zugesandt hatte. Denn sein Steuerberater muss bei ihm sämtliche dort enthaltenen Sachverhalte abfragen. Im entschiedenen Fall ging es um von der Kasse nicht erstattete hohe Krankheitskosten. Ob die sich im Einzelfall oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung auswirken, hat der Berater zu prüfen. § 173 AO kommt bei grober Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Die liegt bei Verletzung der nach persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt vor. Das trifft auf unvollständige Erklärungen zu, wenn im Formular ausdrücklich gestellte Fragen nicht beantwortet oder Erläuterungen nicht gelesen wurden.  

     

    Allein mangelnde Kenntnisse begründen noch kein grobes Verschulden. Drängen sich dem Laien allerdings durch die Lektüre Zweifel auf, dass er ohne fachkundigen Rat nicht weiterkommt, so handelt er grob fahrlässig, wenn er keine Hilfe in Anspruch nimmt und infolgedessen für ihn günstige Tatsachen nicht rechtzeitig geltend macht. Ein Verschulden des Steuerberaters ist darin zu sehen, dass er beim Mandanten unter § 33 EStG fallende Sachverhalte nicht konkret abfragt. Er hat nämlich umfassend zu beraten, über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten sowie sämtliche für die Einkommensteuererklärung relevanten Sachverhalte abzufragen. Hierzu gehört auch die Erkundigung nach entstandenen Krankheitskosten.  

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