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  • § 17 UStG - Änderung der Bemessungsgrundlage erst mit Rückzahlung des Entgelts

    Wird die vollständige oder teilweise Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts vereinbart, mindert sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt. Mit diesem Urteil gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Steuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, in dem eine Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen wird. Nunmehr ist in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung erst das Datum der Erfüllung relevant.  

     

    Wird ein Rabatt durch Erteilung einer Gutschrift auf den Preis der gelieferten Ware gewährt, ändert sich die Bemessungsgrundlage erst dann, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift verfügt. Diesem Grundsatz war der BFH bereits für Über- oder Doppelzahlungen gefolgt (AStW 08, 31). Er hatte entschieden, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht schon aufgrund des bestehenden Rückzahlungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern erst mit dem tatsächlichen Ausgleich der Über- oder Doppelzahlungen. Somit rechtfertigt allein die Vereinbarung einer Entgeltherabsetzung noch keine Minderung der Bemessungsgrundlage. Hinzu kommen muss die tatsächliche Rückgewähr des ursprünglich gezahlten Entgelts.  

     

    Sofern beispielsweise ein Versandunternehmen aufgrund einer Mängelrüge eine Gutschrift erteilt, ist für eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage die Inanspruchnahme der Gutschrift durch den Kunden notwendig. Im Urteilsfall hatte ein Bauträger für eine Maklerleistung eine Rechnung erstellt und das Geld vereinnahmt. Anschließend wurde die Leistung nicht erbracht. Solange der Betrag nicht zurückgezahlt wird, scheidet eine Änderung der Bemessungsgrundlage aus.  

     

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