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  • § 17 EStG - Kein Verlustabzug aus Bürgschaft bei fehlgeschlagener Beteiligung

    Greift ein Arbeitnehmer der in Not geratenen Arbeitgeber-GmbH finanziell unter die Arme, indem er eine Bürgschaft für Kredite übernimmt und sich darüber hinaus über die Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung als wesentlicher Gesellschafter beteiligt, kann er die spätere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Rahmen des § 17 EStG geltend machen. Beide Zahlungen zählen nämlich zu den Anschaffungskosten des Geschäftsanteils. Anders sieht es aber nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg aus, wenn es zum Eintritt in die Gesellschaft nicht mehr kommt, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Bürgschaftsverpflichtung weder im Rahmen des § 17 EStG noch als Werbungskosten vom Arbeitslohn absetzen.  

     

    Obwohl der Arbeitnehmer nicht Gesellschafter wurde, verdrängte die von ihm angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang mit der Arbeitnehmerstellung. Ausreichend ist bereits, wenn eine Beteiligung als Gesellschafter angestrebt wird. Ein Arbeitnehmer ohne Aussicht auf eine Beteiligung würde nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitgebers das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Auch wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme und der geplanten Beteiligung besteht, scheitert die Berücksichtigung der Aufwendungen daran, dass die Beteiligung nicht zustande gekommen ist. Mangels Beteiligung kann der Arbeitnehmer den Tatbestand des § 17 EStG - nämlich die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - nicht realisieren. Daher handelt es sich bei den Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht um Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten, die wegen der fehlenden Beteiligung nicht zu berücksichtigen sind.  

     

    Fundstellen:  

    FG Berlin-Brandenburg 16.3.10, 6 K 1328/05, NZB unter IX B 64/10  

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