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  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug in drei verschiedenen Fällen

    In drei zeitgleich veröffentlichten Entscheidungen hat sich der BFH mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften, beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen und aus Strafverteidigungskosten befasst und zu letzteren eine Vorabanfrage an den EuGH gestellt. In einem weiteren Urteil hat sich der EuGH zu den Auswirkungen der Fahrten Wohnung/Arbeit in Hinsicht auf die Vorsteuer grundlegend geäußert.  

     

    Holdinggesellschaft

     

    Ist Hauptzweck einer Holdinggesellschaft das Halten von Beteiligungen und erbringt sie die entgeltlichen Leistungen nur als Nebenzweck, kann sie höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein. Im Urteilsfall verfügte sie über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz und erbrachte daneben auch entgeltliche Dienstleistungen. Das Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Daher resultiert hieraus das Ergebnis, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb teilweise nicht abzugsfähig ist. Sie ist in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.  

     

    Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht auch dann keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist. Ohne Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangs- und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteile des von ihm erbrachten Leistungspreises sind. Erbringen solche Holdinggesellschaften neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen, gingen sie bislang davon aus, zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.  

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