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  • § 15 UStG – Vorsteuerabzug bei erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

    Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes bestätigt und damit die Auffassung des BMF durch einen Nichtanwendungserlass abgelehnt (s. AStW 07, 117, 471). Bei solchen erheblichen Maßnahmen ist vorab zu entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Dabei sind die Vorsteuerbeträge gesondert zu beurteilen, die das Gebäude selbst betreffen und die zur Erhaltung, Nutzung oder dem Gebrauch des Gegenstandes dienen.  

     

    Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab des § 15 Abs. 4 UStG in Betracht, der im Urteilsfall zum Jahr 1997 neben dem Flächen- auch noch der Umsatzschlüssel sein konnte. Ein Investitionsschlüssel ist hingegen nicht zulässig.  

     

    Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden. Somit kommt hier eine konkrete Zuordnung der vorsteuerbelasteten Kosten zu einzelnen Baumaßnahmen in Frage, etwa zur steuerfrei vermieteten Wohnfläche und umsatzsteuerpflichtig überlassenen oder eigengenutzten Gewerbeteilen. 

     

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