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  • § 15 UStG - Vorsteuer bei geplantem Verkauf

    Zum Vorsteuerabzug müssen Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Ausgangsumsätze gehören. Daher müssen sie in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind.  

     

    In einem vom BFH entschiedenen Fall war ein Betriebsgrundstück einer GmbH mit Schadstoffen belastet. Die GmbH wurde von den Umweltbehörden zur Boden- und Grundwassersanierung aufgefordert. Das Grundstück wurde einige Jahre nach Abschluss der Sanierung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung veräußert. Aufgrund dessen stellte sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug aus den Sanierungsaufwendungen möglich ist.  

     

    Nach den Ausführungen des BFH mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung und die Mehrwertsteuer-Richtlinie ist die Umsatzsteuer für die bezogenen Sanierungsleistungen nicht als Vorsteuer abziehbar, weil das Recht auf den Abzug schon mit dem jeweiligen Leistungsbezug entsteht. Insoweit kommt es auch nur auf die im jeweiligen Zeitraum des Leistungsbezugs beabsichtigte oder tatsächliche Verwendung an und nicht auf die spätere steuerpflichtige Lieferung des sanierten Betriebsgrundstücks.  

     

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