Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 15 UStG - Ein Vorsteuerabzug ist auch bei gemischten Aufwendungen möglich

    Das Urteil des FG München ist wenig überraschend. Danach stellt der Smoking bei einem Piano-Entertainer keine typische Berufskleidung dar und unterliegt somit dem Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 EStG. Interessanter ist jedoch der zweite Teil der Entscheidung, wonach die Vorsteuer aus dem Kaufpreis berücksichtigt werden kann. Denn das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG verstößt gegen die 6. EG-Richtlinie. Somit kann sich der Selbstständige auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe für berufliche Zwecke nutzt.  

     

    Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG entfällt der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Kleidung gehört grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Nur typische Berufskleidung unterliegt nicht dem Abzugsverbot, wozu der Smoking als bürgerliche Kleidung nicht gehört. Dennoch ist der Vorsteuerabzug auch beim Smoking nicht ausgeschlossen, weil die EG-Richtlinie zur Berücksichtigung von Mehrwertsteuern befugt, wenn der Gegenstand für besteuerte Umsätze verwendet wird. Dies hatte der BFH bereits für den eingeschränkten Abzug der Bewirtungskosten so gesehen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einschränkung bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen war. Dies war aber nicht der Fall. Das UStG 1973 schloss den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die private Lebensführung nicht aus, die auch der Förderung des Berufs dienen. Das erfolgte erst ab 1989.  

     

    Somit können sich Unternehmer auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. Sie können danach den Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für die private Lebensführung geltend machen, sofern sie - wie im Fall des Piano-Spielers - fast ausschließlich der Förderung des Berufs dienen. Der Vorsteuerabzug steht ihm uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn die Kosten teilweise auch der privaten Nutzung zuzurechnen wären, der Smoking also auch in der Freizeit getragen wird.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents