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  • § 15 EStG - Steuerliche Einordnung von Private Equity-Fonds

    Bisher gingen deutsche geschlossene Private Equity oder Venture Capital Fonds von einer Vermögensverwaltung statt einer Gewerblichkeit aus, sodass Gewinne aus Beteiligungsverkäufen erst unter der Abgeltungsteuer erfasst werden. Diese sehr großzügige Praxis der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2003 wird jetzt vom BFH grundlegend infrage gestellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fonds seine Geschäfte über einen Managementvertrag versierten und gewerblich tätigen Personen überträgt und die Beteiligungen nur wenige Jahre gehalten werden, bevor sie veräußert oder an die Börse gebracht werden. Die Personen handeln auf fremde Rechnung aktiv im Management der Portfolio-Gesellschaften mit und nehmen am Marktgeschehen teil. Das ist eher als Finanzunternehmen nach dem Kreditwesengesetz anzusehen und für einen rein vermögensverwaltend tätigen Fonds eher untypisch.  

     

    Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass nach DBA bei Auslandsfonds das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte dem Staat zusteht, in dem der Fonds seine Betriebsstätte hat. Die Gewinne bleiben in Deutschland selbst dann steuerfrei, wenn er im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt. Bleiben die Einkünfte dort aufgrund steuerlicher Subventionen unversteuert, besteht zwar ein Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG, sofern die Einkünfte anderenfalls unversteuert bleiben. Diese Regelung greift aber nur, wenn dies auf eine unterschiedliche steuerliche DBA-Auslegung durch beide Staaten und somit einen negativen Qualifikationskonflikt zurückzuführen ist. Liegt der Grund für die Nichtbesteuerung im ausländischen Steuerrecht, gilt die Rückfallklausel nicht mehr. Es kommt zur generellen Steuerbefreiung - bei Einkünften aus dem EU-Raum sogar ohne Ansatz des Progressionsvorbehalts.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 24.8.11, I R 46/10  

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