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  • § 15 EStG - Betriebsaufspaltung auch bei vermieteten Räumen eines Einfamilienhauses

    Vermieten Gesellschafter einen Teil ihres Einfamilienhauses an ihre GmbH als einziges Büro, stellen die Räume den Sitz der Geschäftsleitung und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung dar. Das gilt auch dann, wenn das Zimmer nicht besonders hergerichtet und gestaltet ist. Im vom BFH entschiedenen Fall vermietete ein Ehepaar Bürozimmer sowie einen Lagerraum im Keller von 31 qm an eine GmbH, an der es jeweils zur Hälfte beteiligt war. Das Inventar bestand aus Schreibtisch, Schränken und PCs. Kunden kamen nur selten in diese Räume.  

     

    Da die Büroräume nicht nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, wenn sich hierin die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, stellt der vermietete Teil des Eigenheims eine wesentliche Betriebsgrundlage bei der GmbH dar. Es liegt eine sachliche Verflechtung vor. Eine besondere Gestaltung der Räume für den jeweiligen Unternehmenszweck ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Räume der GmbH ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben, wenn auch nur für reine Büro- und Verwaltungstätigkeiten. Denn nach der neueren Auffassung von BFH und Finanzverwaltung gehören auch Allerweltsgebäude dazu.  

     

    Praxishinweis: Ohne Bedeutung ist, dass die Gesellschafter das übrige Haus selbst bewohnen. Hier kann ein Einzelunternehmer die Räume lediglich bei Unterschreitung der Wertgrenze von 20.500 EUR nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen ausweisen.  

     

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