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  • §§ 15, 20 EStG - Abgrenzung zwischen atypisch und typisch stiller Gesellschaft

    Für eine atypisch stille Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG muss der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und -initiative tragen. Liegt mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko vor, kann dies durch andere Regelungen kompensiert werden. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist dies der Fall, wenn ein dem stillen Gesellschafter eingeräumtes Widerspruchsrecht besonders stark ausgeprägt ist, sodass ihm die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht wird.  

     

    Das volle Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters besteht im Regelfall dann, wenn er entsprechend seinem Gewinnanteil auch einen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens hat. Damit entspricht seine Stellung der eines Kommanditisten. Sofern eine der beiden Voraussetzungen Mitunternehmerrisiko und -initiative nur in geringer Ausprägung vorhanden ist, kann dies nach der BFH-Rechtsprechung durch eine stärkere Gewichtung des anderen Merkmals ausgeglichen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der stille Gesellschafter in erheblichem Umfang am Unternehmensgewinn beteiligt ist und typische Entscheidungen bei der laufenden Geschäftsführung treffen kann. Diese selbstständige Ausübung von Aufgaben der Geschäftsführung liegt vor, wenn dem stillen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Rechten eingeräumt worden ist. Dieses vertragliche Recht führt nämlich dazu, dass der stille Gesellschafter auf sämtliche Geschäfte Einfluss nehmen kann. Allerdings muss das Widerspruchsrecht über eine bloße Beratung sowie einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt in besonders vereinbarten Fällen hinausgehen und das Vetorecht ernst gemeint sein, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen.  

     

    Fundstellen:  

    FG Berlin-Brandenburg 9.2.10, 6 K 6178/08  

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