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  • §§ 15, 15a UStG - Verwaltungsanweisung zum Abzug und zur Berichtigung von Vorsteuer

    Das BMF äußert sich ausführlich zum Vorsteuerabzug, nachdem der BFH in mehreren Urteilen zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer, Erschließungskosten, Beteiligungsverkauf sowie Marktplatzsanierung Einschränkungen beim Abzug gemacht hatte. Die Verwaltungsauffassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und fließt in den UStAE ein. Konkretisiert wird insbesondere, dass zwischen Leistungen und geplanter wirtschaftlicher Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Hierzu gehören nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nur bei Privatentnahmen des Unternehmers als natürliche Person oder Gesellschafter und für das Personal.  

     

    Für den Vorsteuerabzug sind Fallgruppen zu unterscheiden, die mit Beispielen und einem Schaubild weitergehend erklärt werden. Hierbei handelt es sich um folgende drei Konstellationen:  

     

    • Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Tätigkeit

     

    • Bezug der Leistung zur gemischten Verwendung sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten. Hier ist die Aufteilung ebenfalls nach der beabsichtigten Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit vorzunehmen.

     

    • Unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Gesamttätigkeit

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