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  • § 14 UStG - Finaler BMF-Anwendungserlass zur elektronischen Rechnungsstellung

    Das BMF hat den endgültigen Anwendungserlass zu den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelungen bei EDV-Rechnung über Umsätze ab dem 1.7.2012 herausgegeben und passt entsprechend den UStAE an. Das beinhaltet insbesondere die Neufassung von Abschn. 14.4 zur Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen sowie Änderungen und Ergänzungen in 14b.1 Abs. 5 und 6, 15.5 Abs. 9 zu Online-Fahrausweisen sowie zu 27b.1 hinsichtlich der Umsatzsteuer-Nachschau. Dabei ist es im Wesentlichen bei den Ausführungen aus dem Entwurf vom Februar 2012 (s. AStW 12, 304) geblieben. Die dürfen auch für ältere Rechnungen verwendet werden, wenn diese ab Juli 2011 berichtigt werden.  

     

    Nunmehr gilt als elektronische Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG eine in einem elektronischen Format ausgestellte und empfangene Rechnung, wodurch die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen für den Vorsteuerabzug gegenüber der alten Rechtslage deutlich reduziert wurden. Nicht mehr erforderlich sind zwingend die qualifizierte elektronische Signatur oder der Datenträgeraustauschs EDI, ausreichend sind auch Rechnungen sind anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden. Für Papier- als auch elektronische Rechnungen gelten dieselben Voraussetzungen, was durch jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden kann, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt.  

     

    Ist der Nachweis der korrekten EDV-Rechnung erbracht, misst die Verwaltung der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens im Einzelfall keine eigene Bedeutung mehr zu und das FA kann insbesondere den Vorsteuerabzug nicht mehr versagen, sofern ein Zusammenhang zwischen Rechnung und zugrunde liegender Leistung hergestellt werden kann. Dabei gibt das BMF-Schreiben keine technischen Verfahren vor, die zu verwenden sind und sie unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Dem Unternehmer ist also bei seiner Wahl des optimalen Kontrollverfahrens frei.  

     

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