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  • § 14 KStG – Steuerfragen zur Organschaft

    Sowohl die Verwaltung als auch der BFH haben sich jüngst zu Fragen der körperschaftsteuerlichen Organschaft geäußert.  

     

    Unterlassene Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs

     

    Bei einem Gewinnabführungsvertrag entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags ein Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme, der sofort fällig ist. Hierbei besteht eine Pflicht zur Verzinsung dieses Verlustausgleichsanspruchs nach den §§ 352, 353 HGB. Die Organgesellschaft kann grundsätzlich nicht im Vorhinein auf die Verzinsung verzichten. Nach Verwaltungsauffassung steht aber die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung einer tatsächlichen Durchführung der Gewinnabführung nicht entgegen, die Beteiligten verletzen lediglich eine vertragliche Nebenpflicht. Aus Steuersicht kommt es dabei zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht zu fremdüblichen Bedingungen abgewickelt wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Träger hat aber den Charakter einer vorweggenommenen Gewinnabführung, sodass sie als Vorausleistung auf den Anspruch auf Gewinnabführung zu werten ist. Diese wird auf der Ebene des Organträgers nach R 62 Abs. 2 KStR gekürzt. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages jedoch nicht gefährdet. 

     

    Auflösung der Ausgleichsposten bei Veräußerung der Organbeteiligung ist erfolgsneutral

     

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