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  • § 13a ErbStG - Verschenkter Kommandit- anteil als begünstigtes Betriebsvermögen

    Ein verschenkter Kommanditanteil fällt nur dann unter das begünstigte Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn durch die Zuwendung gleichzeitig eine Mitunternehmerstellung vermittelt wird. Nicht ausreichend ist es daher, wenn dem Erwerber nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukommt, weil er bereits zuvor Gesellschafter der KG war. Dieses Urteil des BFH lässt sich sowohl auf die Rechtslage vor als auch ab 2009 anwenden. Im zugrunde liegenden Fall wurde der KG-Anteil gegen lebenslänglichen Nießbrauchsvorbehalt übertragen, was auch die Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte umfasst.  

     

    Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG kommen nur in Betracht, wenn das Betriebsvermögen sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger die Voraussetzungen erfüllt. Der Erwerber muss den Betrieb fortführen, was bei einer Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft voraussetzt. Zwar geht der erworbene Anteil nach herkömmlicher Meinung in einer einheitlichen Mitgliedschaft mit der bisherigen Beteiligung des Erwerbers auf. Für die Anwendung der Steuervergünstigung spielt dies aber keine Rolle. Erforderlich ist nämlich, dass durch den erworbenen Gesellschaftsanteil eine Mitunternehmerstellung vermittelt worden ist.  

     

    Es reicht nicht aus, dass der Erwerber bereits Gesellschafter war, wenn der zusätzliche Gesellschaftsanteil beim Übergang vom Schenker auf den Beschenkten dem neuen Inhaber keine vergleichbare Eigenschaft vermittelt. Dies gilt beim Vorbehaltsnießbrauch, wenn die Mitunternehmerstellung beim Zuwendenden verbleibt, indem dieser insbesondere durch seinen Stimmrechtsvorbehalt nicht von der Mitwirkung an den Grundlagengeschäften ausgeschlossen ist. Für die Steuerbegünstigung müssen dem Beschenkten also ausreichende Gesellschaftsrechte zustehen.  

     

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