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  • § 139b AO - Einführung und Erweiterung der Steuer-Identifikationsnummer

    Sowohl die geplanten Neuregelungen durch den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 als auch die Änderung der Steuer- Identifikationsnummer-Verordnung sollen für eine rationellere Anwendung der neuen Ordnungskennzahl sorgen, die von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod gelten soll (s. AStW 07, 181). Für die erstmalige Zuteilung haben die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Daten für jeden am 30.6.2007 registrierten Einwohner übermittelt. Nach einer erfolgten Dublettenprüfung erhält jeder Bürger voraussichtlich ab dem 2.1.2008 ein Mitteilungsschreiben mit seiner bundeseinheitlichen Nummer. Damit die Versicherungen die seit 2005 erforderlichen Rentenbezugsmitteilungen zügig nachmelden können, dürfen sie die Nummer direkt beim BZSt erfragen. Eine Nachfrage bei jedem einzelnen Versicherten entfällt damit.  

     

    Nach dem geänderten § 32b Abs. 3 EStG müssen die Träger der Sozialleistungen Daten über die gewährten Leistungen bis Ende Februar des Folgejahres per Datenfernübertragung übermitteln, soweit sie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Mit der Identifikationsnummer lassen sich die Mitteilungen künftig eindeutig zuordnen und können zielgerichtet automatisiert für den Progressionsvorbehalt ausgewertet werden. Bislang wurde nur das Insolvenzgeld mitgeteilt, künftig sind es auch das oft nicht deklarierte Mutterschaftsgeld sowie alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen.  

     

    Nach der Gesetzesbegründung soll in möglichst vielen Bereichen die Papierbescheinigung durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt werden, sobald die Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b AO) zur Verfügung steht.  

     

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