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  • § 139b AO - Bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer kommt für alle

    Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von Geburt bis zum Tod. Aus zehn Zahlen und einer Prüfziffer ergeben sich neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Um die Umsetzung zu realisieren, übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden Ende Juni 2007 registrierten Einwohner. Das Bundeszentralamt unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten.  

     

    Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich nicht mehr bei Orts- oder Finanzamtswechsel. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten sind, wird die Identifikationsnummer erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.  

     

    Nach § 383a AO wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Kennzahl nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber in Hinsicht auf ihre Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Ordnungskriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen. Zudem handelt nach § 50f EStG ordnungswidrig, wer die Identifikationsnummer zumindest leichtfertig für andere Zwecke als die Rentenbezugsmitteilung verwendet.  

     

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