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  • § 12 UStG - Auswirkung einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes

    Auch nach der jüngsten Bundestagswahl ist eine Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 18 v.H. weiterhin möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. soll hingegen unverändert bleiben. Für die Anwendung des Steuersatzes ist grundsätzlich entscheidend, zu welchem Zeitpunkt Lieferung und Leistung als bewirkt gelten. Der dann geltende Steuersatz ist maßgebend. Vorauszahlungen auf Leistungen sind dabei mit dem bei Vereinnahmung geltenden Steuersatz vorläufig zu versteuern. Zu den Auswirkungen einer Steuersatzerhöhung bei Leistungen und Teilleistungen in der Bauwirtschaft hat sich die OFD Karlsruhe detailliert geäußert.  

     

    Grundsätzlich ist die Preisvereinbarung entscheidend, die mit einem Kunden getroffen wurde. Ist ein Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgemacht, kann die Steuererhöhung auf den Abnehmer überwälzt werden. Ist aber ein Bruttopreis vereinbart worden, ist der Liefernde hieran gebunden und kann die erhöhte USt ohne Vertragsanpassung nicht zusätzlich vom Kunden verlangen.  

     

    Eine Ausnahme hiervon regelt § 29 UStG. Hiernach darf der Unternehmer vom Leistungsempfänger zivilrechtlich einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung verlangen, wenn der zu Grunde liegende Vertrag mindestens vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wurde.  

     

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