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  • § 12 EStG - Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten

    Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt jedoch vor, wenn ein Steuerpflichtiger die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.  

     

    In einem Streitfall, der vom BFH am 21.Juli 2004 entschieden wurde, hatte eine KG Wasserfahrzeuge und Tauchsportartikel verkauft und mehr als zehn Jahre lang Verluste gemacht. Die Gesellschaft versuchte jedoch fortlaufend, durch Umstrukturierungsmaßnahmen die Gewinnzone zu erreichen. 

     

    Im Streitfall war unstrittig, dass aufgrund der langjährigen Verluste i.V.m. der Kostenstruktur des Betriebs und wegen des Fehlens stiller Reserven kein Totalgewinn mehr erzielbar war. Strittig war nur, ob der Steuerpflichtige die Verluste aus Gründen, die im Bereich seiner Lebensführung liegen, hingenommen hat. Diese zweite Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor. Dies begründet der BFH wie folgt: 

     

    • Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Der BFH hat deshalb bisher die Gewinnerzielungsabsicht in keinem Fall verneint, wenn Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit ausübten, die nicht in der Nähe des Hobbybereichs angesiedelt war.

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