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  • § 10 EStG – Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Die aktuelle Rechtsprechung zum Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführern wendet die Finanzverwaltung mittlerweile in drei Fällen an. Hiernach unterbleibt eine Kürzung bei 

     

    • Alleingesellschafter-Geschäftsführern,
    • zusammenveranlagten Ehegatten in Bezug auf den Gesellschafter und bei
    • Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsverhältnissen. Hier erfolgt die Kürzung nur vom Lohn, für den Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten oder der als Beamter erhalten wird.

     

    Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 100 Prozent beteiligt, wird der Vorwegabzug weiterhin gekürzt, sofern er eine Pensionszusage hat. Wegen mehrerer beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ruhen betroffene Einsprüche. Aussetzung der Vollziehung kann somit gewährt werden. 

     

    Derzeit ergehen Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig. Dies erfasst aber nur die Frage, ob eine Kürzung generell gegen das Grundgesetz verstößt. Laut Auffassung der Finanzverwaltung kann über diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht erreicht werden, dass bestandskräftige Bescheide in Bezug auf Gesellschafter-Geschäftsführer geändert werden können. 

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