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  • § 10 EStG - Rentenbeiträge beim 400-EUR-Job sind Vorsorgeaufwand

    Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2005 getrennt von den sonstigen Versicherungsleistungen als Sonderausgaben abgezogen. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Vorsorgeaufwand hinzugerechnet, in der Übergangsphase bis 2025 allerdings nur anteilig mit dem jeweiligen Prozentsatz des Jahres. Vom Höchstbetrag wird anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder vollständig abgezogen. Das führt für Angestellte zu einem geringeren Sonderausgabenabzug.  

     

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich die gleiche steuerliche Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge auch bei Minijobs im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier ist der vom Arbeitgeber abzuführende Betrag, der im Juli 2006 von 12 v.H. auf 15 v.H. erhöht wurde, ebenfalls anteilig hinzuzurechnen und dann vollständig wieder abzuziehen. Diese Berücksichtigung des steuerfreien Arbeitgeberanteils im Rahmen eines Minijobs erfolgt unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG erfolgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen des Paares bis zum gemeinsamen Höchstbetrag angesetzt. Dabei werden die zustehenden steuerfreien Arbeitgeberanteile einschließlich des Beitrags bei einem Minijob in Abzug gebracht, da bei Ehepaaren insoweit keine Einzelbetrachtung vorgesehen ist.  

     

    Diese Auffassung wird auch vom BFH geteilt. Denn der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung begründet für Minijobber regelmäßig einen zusätzlichen Versicherungsanspruch. Damit stehen den pauschalen Beitragszahlungen beitragsäquivalente Rentenleistungen gegenüber, und der Beitragsanteil des Arbeitgebers stellt eine Leistung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers dar.  

     

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