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  • § 10 EStG - Dauernde Last nur bei vertragsgemäßer Erfüllung absetzbar

    Durch die geänderte Rechtsprechung zur Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ergibt sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Ansatz von Renten oder dauernden Lasten geschickt nach den steuerlichen Auswirkungen gewählt werden. Dabei müssen die Parteien und ihre Berater aber auf die strickte Einhaltung der vertraglichen Bedingungen achten, wie das Urteil des BFH vom 19.01.2005 zeigt. Denn werden nicht sämtliche Sach- und Barleistungen tatsächlich durchgeführt, ist dies ein steuerschädliches Verhalten.  

     

    Im Streitfall hatte sich der Übernehmer zur Gewährung eines lebenslangen Wohnrechts, freier Heizung und Beköstigung sowie Zahlung von monatlich 400 EUR verpflichtet. Die Barzahlung unterblieb und die Sachleistungen wurden als Sonderausgaben geltend gemacht.  

     

    Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag wirkt steuerlich nur, wenn die Parteien ihren Vertragspflichten nachkommen und alle geschuldeten Leistungen wie vereinbart erbringen. Es kommt nicht darauf an, dass Sachleistungen elementaren Lebensbedürfnissen dienen und der Empfänger das Bargeld zwingend benötigt. Die geschuldeten Versorgungsleistungen bilden eine Einheit und müssen deshalb zusammen beurteilt werden.  

     

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