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  • § 10 ErbStG - Höhe der üblichen Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit

    Als Nachlassverbindlichkeiten sind die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer abzugsfähig. Dies entspricht gemäß § 13 Abs. 2 BewG dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten, die üblicherweise bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen zu erwarten sind. Da Angebote von Gärtnereien entsprechend den individuellen Wünschen des Bestellers ausgearbeitet werden, können sie nicht die Basis für die Wertermittlung bilden. Zudem ist weder auf die besondere gesellschaftliche Stellung und Vermögenssituation noch auf die persönlichen Verhältnisse von Erblasser und Erben abzustellen, sondern auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals nach den Vorstellungen des durchschnittlichen Erben.  

     

    Nach Auffassung des FG Thüringen ist keine feste Summe als Schwellenwert für die Bestimmung des Üblichen anzuwenden, weil dieser durch das Preisgefüge am Ort der Leistung und auch durch die Bedingungen auf dem jeweiligen Friedhof bestimmt wird. Allerdings sind 462 EUR im Jahr unangemessen, weil eine monatliche Belastung von 38,50 EUR in einer Stadt mit durchschnittlichem Lohngefüge die Grenzen der Üblichkeit deutlich übersteigt. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Grabpflege über einen langen Zeitraum mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert wird, der Grabpflegeaufwand hingegen im Laufe der Zeit erheblich abnimmt. Auf einen konkreten Betrag musste sich das FG nicht festlegen, da der Pauschbetrag von 10.300 EUR zum Ansatz kam.  

     

    Hinweis: Der Abzug für Grabpflege ist nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, wenn der Erblasser einem Erwerber eine Verpflichtung durch letztwillige Verfügung auferlegt hat. Eine solche Auflage begründet eine Erbfallschuld, die mit dem Kapitalwert aus Anlage 9a zum BewG anzusetzen ist.  

     

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