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  • §§ 10, 22 EStG - Immobilienübertragung gegen Veräußerungsrente

    Der BFH hat hinsichtlich einer entgeltlichen, privaten Immobilienübertragung gegen gleichbleibende und wiederkehrende Gegenleistungen vier Grundsätze aufgestellt:  

     

    1. Der Ertragsanteil aus den Rentenzahlungen kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Er stellt ein Entgelt für die Überlassung von Kapital dar und unterliegt dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen.

     

    2. Ein Abzug als dauernde Last kommt nur für den Sonderfall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Beruhen die wiederkehrenden Leistungen jedoch als Veräußerungsrente auf einem entgeltlichen gegenseitigen Austauschvertrag, kommt es nur zu einer zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung.

     

    3. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück vom Erwerber unternehmerisch genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung.

     

    4. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der privaten Veräußerungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG. Dabei sind der Sparerfreibetrag bzw. der Sparerpauschbetrag nicht zu berücksichtigen. Die Leibrente hat eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand, wobei beim Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist. Die Anreizwirkung des Sparerfreibetrags soll hingegen gerade in der Ansparphase einsetzen. Zudem hat der Ansatz des Ertragsanteils nach § 22 EStG jedenfalls in bestimmten Fällen den Charakter einer teilweisen Steuerverschonung.

     

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