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  • § 1 UStG - Mitgliedsbeitrag kann umsatzsteuerliches Entgelt darstellen

    Leistungen eines Vereins, die den individuellen Interessen seiner Mitglieder dienen, sind umsatzsteuerbar. Das gilt nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann, wenn der Verein z.B. Werbemaßnahmen für ein Produkt ergreift, das von den Mitgliedern des Vereins verkauft wird. Diese Marketingleistungen des Vereins werden gegen Entgelt erbracht, auch wenn der Mitgliedsbeitrag nicht für alle Mitglieder einheitlich bemessen wird. Im Urteilsfall waren die Beiträge nach den Jahresumsätzen der Mitglieder gestaffelt. Damit wird der Verein unternehmerisch tätig, sodass ihm der Vorsteuerabzug aus seinen Aufwendungen zusteht. Dabei kann sich der Leistungsaustausch aufgrund einer konkreten Vereinbarung zwischen Verein und Mitgliedern oder aus der Satzung ergeben.  

     

    Das Urteil folgt der Linie, die der BFH jüngst in Hinsicht auf Vereine vorgegeben hat (s. AStW 08, 181 und 326). Hiernach stellt die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung dar. Bietet dagegen ein gemeinnütziger Verein ohne Gewinnstreben Dienstleistungen an, die im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, können diese Leistungen nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie umsatzsteuerfrei sein (s. AStW 08, 677).  

     

    Fundstellen:  

    BFH 29.10.08, XI R 59/07; BFH 5.12.07, V R 60/05, BFH/NV 08, 1072; BFH 9.8.07, V R 27/04, HFR 07, 1141; BFH 11.10.07, V R 69/06, BFH/NV 08, 322  

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