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  • § 1 UStG - Grundsätze des EuGH zur steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Der EuGH hat die vom BFH vorgelegten Anfragen zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG für ein Einzelhandelsgeschäft beantwortet. Danach liegt die Umsatzsteuerfreiheit selbst dann noch vor, wenn die Einrichtung und der Warenbestand eines Ladenlokals verkauft und die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden, aber der Vertrag kurzfristig kündbar ist. Diese Voraussetzung reicht jedenfalls dann aus, wenn die übertragenen Gegenstände eine dauerhafte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers absichern können.  

     

    Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen, sondern eine Übertragung an den Rechtsnachfolger vorliegt. Das gilt bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen oder bei der Einbringung in eine Gesellschaft. Da bereits die Übertragung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung ausreicht, um die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können, ist die Übertragung der Geschäftsräume für die Einstufung Geschäftsveräußerung im Ganzen für die Frage eines Gesamtvermögens nicht ausschlaggebend. Die Dauer des Mietvertrags ist für die Beurteilung aber mit einzubeziehen. Allein die Möglichkeit, diesen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kurzfristig zu kündigen, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG kann allein aus diesem Grund nicht abgelehnt werden.  

     

    Fundstelle:  

    EuGH 10.11.11, Rs. C-444/10, Schriever  

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