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  • · Fachbeitrag · Registrierkassen

    Zeitnahe Prüfung durch Kassen-Nachschau: Ab 1.1.2018 droht unangekündigter Besuch

    von Dipl.-Finw. Hans-Peter Kupfer, Dinslaken

    | Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GSchuMadiG/„Kassengesetz“)“ ist am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört auch die Einführung einer „Kassen-Nachschau (§ 146 b AO)“. Die neu eingefügte Kassen-Nachschau kann erstmals nach dem 31.12.2017 durchgeführt werden (Art. 97 § 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO). |

     

    Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung

    Sinn und Zweck der Kassen-Nachschau soll es sein, neben computergestützten Kassensystemen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen unangekündigt überprüfen zu können. Dabei handelt es sich in formeller Hinsicht um keine Außenprüfung.

     

    Der mit der Durchführung der Kassen-Nachschau beauftragte Prüfer hat sich zu Beginn der Prüfung mit seinem Dienstausweis auszuweisen.

     

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