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  • · Fachbeitrag · § 122 AO

    Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz

    | Einkommensteuerbescheide in die Schweiz sind persönlich zuzustellen und dürfen aufgrund des aktuellen Amtshilfeabkommens nicht mehr öffentlich zugestellt werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Dem Sachverhalt lag die Frage zugrunde, ob das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

     

    Das vormals zuständige deutsche FA hatte den Steuerpflichtigen aufgefordert, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Dieser Aufforderung war der Steuerpflichtige nicht nachgekommen. Stattdessen bat er das FA, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

     

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